Auskunfts- und Übermittlungssperren
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
Antrag auf eine Übermittlungssperre (§ 32 Abs. 2, § 35 und § 34a Abs. 2 Hessisches Meldegesetz - HMG).
Durch die Eintragung einer Übermittlungssperre können Sie - ohne Angaben von Gründen - für die Weitergabe Ihrer Daten folgende Bereiche im Melderegister sperren lassen:
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Ehegatten
- aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk
- Parteien und Wählergruppen
- Adressbuchverlage
- Internetauskünfte
Sollten Sie eine Übermittlungssperre für Ihre Daten wünschen, ist ein Antrag auszufüllen und unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Einwohnermeldeamt vorzulegen.
Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig bis auf Ihren Widerruf.
Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Antrag auf eine Auskunftssperre (§ 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz - HMG).
Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass ihr oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht.
Der Antrag auf Auskunftssperre muss ausführlich begründet werden bzw. es müssen Nachweise beigefügt werden (z.B. Anzeige Polizei).
Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Sie können schriftlich eine Verlängerung der Auskunftssperre beantragen.