Bauschutt - Entsorgung
Angenommen wird mineralischer Bauschutt, so etwa Steine, Zementreste, Keramikschüsseln mit einer maximalen Kantenlänge von 50 cm, jedoch unvermischt mit anderen Abfällen, wie z. B. Kunststoff, Metall, Holz, Dachpappe.
Die Abgabemenge soll maximal 100-Liter pro Anlieferung nicht überschreiten. Nicht angenommen werden Asbestzement- und Mineralfaserprodukte, wie Mineralwolle, Rigips- oder Fassadenplatten.
Das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz schreibt vor, dass unbelasteter Bauschutt und Erdaushub nicht dauerhaft abgelagert werden dürfen. Gestattet ist lediglich eine Zwischenlagerung auf gesonderten Flächen bis der Bauschutt wiederverwertet wird und der Erdaushub weiterverwendet werden kann.
Auf Bauschutt und Erdaushubzwischenlagern dürfen neben dem Erdaushub nur mineralisches Material - also Steine, Betonplatten, Zementteile und ähnl. gelagert werden.
Um diese Bedingungen erfüllen zu können, sind die Abfälle entsprechend zu trennen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen wird über Beratung, Empfehlungen und Hinweise in Abbruchgenehmigungen sowie über die Gebührengestaltung erreicht.