Personenstand & Urkunden

Leistungsbeschreibung
Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

An wen muss ich mich wenden?
Apostillebehörden für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte, der Arbeitsgerichte, des Finanzgerichte sowie der Justizbehörden und der Notare sind das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa sowie die Landgerichtspräsidenten. Für Urkunden der anderen Gerichte und Behörden stellt das Regierungspräsidium Darmstadt die Apostille aus. Die Regierungspräsidien sind außerdem zuständig für Beglaubigungen von Urkunden auf Grund von Staatsverträgen mit Italien und Belgien.

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung einer Urkunde auf Grund von Staatsverträgen beträgt 18,- €.

Was sollte ich noch wissen?
Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit uns abstimmen, damit unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird.

Das Familienbuch ist eine Karteikarte, die in den Jahren 1958 bis 2008 als Heiratsbuch beim Standesamt geführt wurde.

Abschriften daraus kann man beim Heiratsstandesamt erhalten.

Ab Januar 2009 wird es nur noch für die Ehegatten und nicht mehr für die Kinder fortgeführt.

Sie bekommen ein Kind…
Als werdende Eltern haben Sie sicherlich viele Fragen, von denen wir einige beantworten möchten. Die folgenden Informationen sollen Sie über die jetzt notwendigen Gänge unterrichten bzw. auf Rechte und Pflichten hinweisen.


Die häufigsten Fragen in Kürze
Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt ?

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Also werden alle Kinder, die in Gründau geboren werden, vom Standesamt Gründau beurkundet. Findet die Geburt im Krankenhaus Gelnhausen statt, ist das Standesamt Gelnhausen zuständig.

Ist eine Frist zu beachten ?
Die Geburt ist innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen.

Wer zeigt die Geburt an ?
Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
  • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
  • der Arzt, der dabei zugegen war,
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterricht ist,
  • die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.



Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, so erledigt die Anmeldung beim Standesamt die Krankenhausverwaltung automatisch für Sie.
Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme Ihnen die Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen.

Welche Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach ‚persönlichen Umständen‘ verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.

Unter Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt erläutern wir die notwendigen Unterlagen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Vornamenswahl

Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann.

Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.

Die Vornamensgebung ist unwiderruflich!


Allgemeine Hinweise nach Beurkundung der Geburt:

Zusätzlich zu den von Ihnen gewünschten Urkunden erhalten Sie gebührenfreie Bescheinigungen zur Beantragung von Mutterschaftshilfe, Kindergeld, Elterngeld und zur Taufe


Weitere Hinweise:


Die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt erfolgt durch das Standesamt.

Die Mutterschaftshilfe zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse. Setzen Sie sich recht bald mir ihr in Verbindung.

Das Kindergeld und Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Benutzen Sie bitte die Vordrucke, die beim Einwohnermeldeamt Gründau ausliegen.

Beziehen Sie bereits Kindergeld und wird ein weiteres Kind geboren, so genügt eine schriftliche Mitteilung an die Familienkasse mit beigefügter Geburtsurkunde. Sollte dies ausnahmsweise nicht ausreichen, wird sich die Familienkasse an Sie wenden. Für Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist der Dienstherr, der Arbeitgeber bzw. der Träger der Versorgung zuständig. Diese Stellen erteilen auch die gewünschten Auskünfte

Internationale Urkunden können auch auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt werden. Eine Internationale Urkunde ist zur Vorlage im Ausland besonders geeignet.

Mehrsprachige ‚Internationale Urkunden‘:

  • Internationale Geburtsurkunden
  • Internationale Heiratsurkunden
  • Internationale Sterbeurkunden

Sie leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und möchten Ihr Glück besiegeln und den Bund fürs Leben schließen?

Am 30. Juni 2017 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“.
Das Gesetz ist am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit wird es am 01.Oktober 2017 in Kraft treten.

Ab diesem Tag (01.10.2017) können:
keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
gleichgeschlechtliche Paare nur noch eine Ehe schließen.
bestehende Lebenspartnerschaften, die in Deutschland
begründet wurden, auf Antrag in eine Ehe umgewandelt
werden.

Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare

Die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare ist ab dem 01.10.2017 möglich. Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Eheanmeldung“.

Aussiedler, Spätaussiedler und eingebürgerte Staatsangehörige können durch eine Erklärung Änderungen des Namens vornehmen.

Zuständig zur Annahme von Namenserklärungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist das Standesamt des aktuellen Wohnsitzes beziehungsweise die Bundesverwaltungsämter.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Pässe
  • Geburts- und Heiratsurkunden
  • die Aufenthalts/Spätaussiedlerbescheinigungen bzw. Vertriebenenausweise,
  • Registrierscheine oder die Einbürgerungsurkunde

Namensführung von Ehegatten – Wiederannahme eines früheren Namens
Die Erklärung zur Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe kann bei jedem Standesamt im Bundesgebiet sowie bei den Auslandsvertretungen abgegeben werden.

Nach der Auflösung einer Ehe beispielsweise durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten kann der Geburtsname oder ein früherer Name durch Erklärung wieder angenommen werden.

Mitzubringende Unterlagen:
Ausweis oder Pass; entweder eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung nach 01.01.1958 in der BRD und Berlin (West)) mit einem Vermerk über die Auflösung der Ehe oder eine Heiratsurkunde mit einem solchen Vermerk.

Namensführung von Ehegatten – Widerruf der Hinzufügung
Die Erklärung bezüglich der Hinzufügung des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann widerrufen werden. Eine erneute Erklärung zur Hinzufügung ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Mitzubringende Unterlagen:
Vorzulegen ist der Ausweis oder Pass, sowie entweder eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung ab dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)) oder eine Heiratsurkunde

Sterbeurkunden
enthalten den Namen des Verstorbenen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Todestag und -zeitpunkt sowie den Todesort.

Eine Sterbeurkunde erhalten sie auch Jahre später immer wieder beim Standesamt der Beurkundung also beim Standesamt des Sterbeortes.

Geburtsurkunden
enthalten den Namen des Kindes, den Geburtstag, den Geburtsort sowie Angaben zu den Eltern.

Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
enthalten nicht nur alle Angaben zum Zeitpunkt der Geburt, sondern auch Randvermerke oder Folgebeurkundungen.

Heiratsurkunden
Die Heiratsurkunde beweist nur die Tatsache der Eheschließung. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, ob die Ehe noch besteht und welche Familiennamen die Ehegatten führen – dies steht nur in der Abschrift des Familienbuchs.

Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Seit dem 1.1.1958 wird für jede in den alten Bundesländern geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt, seit dem 3.10.1990 auch in den neuen Bundesländern. Ab dem 01.01.2009 werden keine neuen Familienbücher mehr angelegt.

Dieses Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das man normalerweise zu Hause führt.

Das Familienbuch wird im Regelfall beim Standesamt des Heiratsortes der Eheleute geführt und laufend aktualisiert. Es enthält z. B. Angaben über die Eheleute und deren Eltern, die gemeinsamen Kinder, die Namensführung, Vermerke über die Eheaufösung durch Tod oder Scheidung.
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird kein Familienbuch geführt.

Lebenspartnerschaftsurkunden
Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung der Lebenspartnerschaft. Sie enthält Angaben über die Namensführung am Tag der Begründung und gegebenenfalls einen Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Sterbeurkunden
enthalten den Namen des Verstorbenen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Todestag und -zeitpunkt sowie den Todesort.

Mehrsprachige ‚Internationale Urkunden‘

können auch auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt werden. Eine Internationale Urkunde ist zur Vorlage im Ausland besonders geeignet.
Internationale Geburtsurkunden
Internationale Heiratsurkunden
Internationale Sterbeurkunden

So vielfältig wie die Lebenssituationen sind oft auch die Anforderungen, etwas urkundlich nachweisen zu lassen.


Bürgerinnen und Bürger benötigen zum Beispiel Urkunden, um heiraten zu können, Erbangelegenheiten zu regeln oder Versicherungsleistungen zu erhalten.

Auf diesen Seiten stellen wir Ihnen einige Urkunden, die in dem Bereich des Standesamtes fallen, vor.

Die häufigsten Fragen in Kürze
Wo bekomme ich Urkunden?

Maßgebend für die Ausstellung einer standesamtlichen Urkunde (Geburten-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Sterbebuch) ist immer der tatsächliche ‚Ort des Geschehens‘.
Ist dieser also nicht Gründau, so wenden Sie sich bitte an das entsprechend zuständige Standesamt.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Standesämter nicht mit kommerziellen Anbietern wie „standesamt.com“ oder „standesamt24.de“ zusammenarbeiten.

Bei diesen Seiten handelt es sich um eine privat betriebene Internetseite, die in keinerlei Beziehung zum Standesamt Gründau oder anderen Standesämtern steht. Sofern Sie eine Zahlungsaufforderung von dort erhalten haben, betrifft dies ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Betreiber der jeweiligen Internetseite. Bitte beachten Sie, dass mehrfache Urkundenbestellungen auch mehrfach in Rechnung gestellt werden.



Wer bekommt Urkunden?
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 Personenstandsgesetz nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen – also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte – haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.


Wie bekomme ich eine Urkunde?
Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Gründau, Rathaus, Am Bürgerzentrum 1, Ortsteil Lieblos, Zimmer 1 beantragen und in der Regel sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, sowie, falls vorhanden, Stammbuch oder entsprechende alte Urkunden mit.

Wenn Sie die Urkunden online beantragen möchten, dann klicken Sie bitte auf den jeweiligen Link auf der rechten Seite.


Wie aktuell ist eine Urkunde?
Die Personenstandsbücher werden immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Änderungen, z.B. Vor- und Familiennamensänderungen, Vaterschaftsfeststellungen, Adoptionen, Eheschließungen, Eheauflösungen, Sterbefälle, werden dem jeweiligen ‚Ureintrag‘ beigeschrieben.

Nun wird auch verständlich, warum Abschriften oder Urkunden aus Personenstandsbüchern neuesten Datums sein sollten, um wirklich sicherzustellen, dass sie den aktuellen Stand aufweisen.

Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen.


Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.

Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt (Sachgebiet 51.30) des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen erfolgen. Dort können Sie, wenn Sie möchten auch gleich die gemeinsame Sorge für das Kind erklären.

Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.

Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen.

Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann.

Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.

Die Vornamensgebung ist unwiderruflich!

Petra Schinzel

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: